Rechtliches
Rechtliche Bestimmungen und Vorschriften für Feiern
Auch wenn es lästig ist, so muss sich jeder auch über rechtliche Gegebenheiten informieren, der eine Party organisieren und stattfinden lassen möchte. Wir leben in einem Rechtsstaat, der sehr genaue Regeln definiert was erlaubt ist und was nicht.
Auch wenn wir hier keine Rechtsberatung anbieten können, so möchten wir mit diesem kleinen 1 x 1 des Partyrechts doch die wichtigsten Punkte ansprechen um alle Veranstalter und Organisatoren diesbezüglich zu sensibilisieren, denn nichts ist ärgerlicher als die Party durch ein paar Polizeibeamte platzen zu lassen. Dies kann sogar soweit gehen, dass die Musikanlage beschlagnahmt wird.
Streitpunkt 1: Ruhestörung und Lärmbelästigung
Der wohl am häufigsten in Kraft tretende Aspekt für alle privaten und öffentlich Partys ist die Lärmbelästigung durch zu laute Musik und feiernde (laute) Gäste. Der wichtige Punkt im Gesetz lautet hier „Nachtruhe“. Auch wenn in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Zeiten gelten, so ist man in der Rechtsprechung der Auffassung, dass die Nachtruhe von 22h – 6h gilt. Streng genommen muss eine Party in dieser Zeit auf Zimmerlautstärke erfolgen. Sich gestört fühlende Nachbarn haben das Recht auf Ruhe und können dies mittels Polizei auch einfordern.
Wer in einer Wohnung feiert oder in einem Haus mit direkten Nachbarn, tut gut daran sich mit den Nachbarn gut zu stellen und eine Party bereits früh anzukündigen. Oft gibt es dafür Verständnis und es kann auch schonmal länger gefeiert werden, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht. Auch Aushänge können helfen einem Streit aus dem Wege zu gehen, aber hier gilt dasselbe. Ein Aushang ist zwar nett, im Zweifel bewirkt er aber nichts, wenn ein Nachbar seine Ruhe haben möchte.
Tipp: Den Nachbarn am besten gleich mit auf die Party einladen, dann hat sich die rechtliche Sache erledigt.
Streitpunkt 2: Schutzbestimmungen
Diese Fälle beziehen sich ausschließlich auf öffentliche Partys, die ein paar mehr Rechte tangieren als private Feiern. So hat man zum Beispiel im Sinne des Jugendschutzgesetzes eine Verantwortung für seine Gäste, vor allem wenn es um Minderjährige geht. Diese dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen auf eine Party und dann auch nur bis 24h. Dies macht natürlich Kontrollen von Sicherheitsleuten notwendig.
Ein weiterer rechtlicher Aspekt sind die Brandbestimmungen, die eingehalten sein müssen sowie die Gebühren an die GEMA für die Rechte an der Musik. Bei einer Anmietung eines Saales o.ä. sind häufig diese gebühren enthalten. Weiterhin kann es notwendig sein, eine öffentliche Partyveranstaltung beim Ordnungsamt und / oder der Polizei anzumelden.
Was darf die Polizei genau?
Auch wenn ihr etwas über Strenge geschlagen habt, so folgt nicht gleich das Schlimmste. Die Polizeibeamten müssen als allererstes die Verhältnismäßigkeit wahren. Das heißt im ersten Schritt wird geprüft, ob denn wirklich eine Ruhestörung vorliegt und im zweiten Schritt ein Gespräch mit dem Veranstalter suchen. Ein einfaches Eindringen in private Bereiche ist nicht zulässig. Besteht jedoch Verdacht auf Drogenkonsum sieht die Sache wieder anders aus.
Die Musikanlage darf grundsätzlich beschlagnahmt werden, allerdings ist auch hier wieder die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Nur bei dauerhafter und wiederholter Ruhestörung trotz mehrmaliger polizeilicher Ermahnung kann die Musikanlage entfernt werden. Das gleiche gilt für laute Gäste, sofern die Beamten die Gäste als Quelle des Lärms identifiziert haben. Das heiß, die Gäste können der Party verwiesen werden, sofern im Vorfeld alle Ermahnungen nicht gefruchtet haben. Sollte es soweit gekommen sein, sollte man sich dagegen auch nicht wehren, sondern freundlich bleiben. Andernfalls bekommt man noch eine Strafanzeigen aufgebrummt mit dem Titel: Widerstand gegen Vollstreckungsgewalt (§113 StGB).
Habe ich rechtliche Folgen bei einem Verstoß zu befürchten?
Fakt ist, dass man eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die sich auf die örtlichen Immissionsschutzbestimmungen stützt. Es kann, muss aber nicht, ein Bußgeld von mehreren Hundert Euro auferlegt werden.
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